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Satzung der Deguhilfe Süd e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Deguhilfe Süd. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ansbach
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist der Schutz der Tiere, insbesondere der Degus.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Vermittlungsarbeit
- Vorübergehende Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von hilfebedürftigen
Tieren
- Betreuung einer Vermittlungsplattform
- Die Vermittlung von Tieren in dauerhafte artgerechte Unterbringung gegen Schutzvertrag
- Sonstige Hilfestellungen wie z.B. Transporte oder Geschlechtsbestimmung vor Ort
2. Informationsaustausch/Beratung durch:
- Der Verein ist bestrebt, die unkontrollierte Vermehrung der Tiere und die
daraus resultierenden Folgen durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu
verhindern. Des Weiteren ist der Verein bemüht, über die artgerechte Haltung der Degus und anderer Tiere zu informieren und Haltungsbedingungen aktiv zu
verbessern.
- Erstellen und verbreiten von Infomaterialien und deren ständige Überarbeitung nach dem aktuellen Wissenstand
- Persönliche Beratung auf Messen, Vereinstreffen usw.
- Betreuung einer Plattform zum Austausch zwischen Haltern und Interessierten
3. Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen durch:
- Austausch mit gleich gesinnten Vereinen, Einzelpersonen etc.
- Kooperation mit Tierheimen
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft kann ausschließlich schriftlich beantragt werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten notwendig.
3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben mittels Bestätigung durch den Vorstand unter Zuweisung der Mitgliedsnummer.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Bereits geleistete
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Vertretungsberechtigung
(1) Den Vorstand i. S. v. § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der
stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 250,00 Euro besteht jedoch Gesamtvertretungsbefugnis.
(3) Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 250,00 Euro ist die Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand lädt die Vollmitglieder
zur Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er gibt in der jährlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht. Der Schriftführer erstellt ein Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen. Die Benachrichtung erfolgt per
E-Mail unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Soweit keine E-Mailadresse bekannt
ist oder durch das Mitglied ausdrücklich gewünscht, abweichend durch einfachen Brief.
2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Versammlung
einfordern.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
erscheinenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung bzw. zusätzlich auf Anforderung einer
Mitgliederversammlung die Kassenführung und das Finanzgebaren des Vorstandes.
Über das Ergebnis berichten sie auf der Mitgliederversammlung.
§ 11 Beurkundung über Beschlüsse
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung umfasst unter anderem
- die Wahlordnung
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder
- die Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Ablauf und Rechte der Mitgliederversammlung
Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Einstimmigkeit des Vorstandes.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden
hat.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt. Es gilt
dann eine gesetzlich wirksame Bestimmung, die dem gewollten Zweck möglichst nahe
ist.
Sofern eine solche nicht in Betracht kommt, entscheidet die
Mitgliederversammlung entsprechend den Regelungen zur Satzungsänderung.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 13.08.2007 beschlossen. |
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Ankündigungen:
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